Vereinssatzung des SCN e.V.

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung in der Fassung vom 04.Mai 2018 in der Leseversion oder als download.

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 Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „SCN e.V.“ (kurz SCN) mit Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Frankfurt am Main) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V."
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports (insbesondere den Breitensport) und der Kultur.

Der Satzungszweck des Sports wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei den vorgesehenen Sportgruppen Fußball, Rückenschule, Nordik Walking, Tennis, Bowling, Kegeln, Schwimmen. Hierfür werden wöchentlich / monatlich, eine bestimmte Anzahl von Stunden, Übungsanlagen angemietet, auf denen die jeweilige Sportart ausgeübt werden kann
b) durchführen bzw. mitwirken von/bei sportlichen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern oder Übungsleiterinnen bei den Sportgruppen Fußball, Rückenschule, Nordik Walking.
Der Satzungszweck Kultur soll insbesondere verwirklicht durch:
Die Ausrichtung bzw. Teilnahme von / an Kulturveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen. Desweiteren sollen Bildungs- und Informationsveranstaltungen (Seminare, Diskussionsrunden, Workshops) zu kulturellen und gesellschaftspolitischen Themen sowie Sprachkurse und Kultur- / Informationsreisen durchgeführt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3 Vergütungen
Die Ämter des Vereinsvorstands / Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern / Präsidiumsmitglieder für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft bei Verbänden und Farben des Vereins
Der Verein wird Mitglied des BSV Frankfurt am Main. Die Vereinsfarbe ist Blau.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen Person frei, soweit das Mitglied das 10. Lebensjahr vollendet hat. Das Mitglied muss sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
Die Aufnahme muss schriftlich beim Präsidium oder bei der entsprechenden Gruppe beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Bei Aufnahme Minderjähriger bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der jährlichen Grundmitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Sonderbeiträge können für Mitglieder verschiedener Sportgruppen unterschiedlich hoch sein. Es ist davon auszugehen, dass jede Sportgruppe, erhöhte Aufwendungen für Ihren Sportbetrieb angemessen abdeckt.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn das Präsidium einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft das Präsidium.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Präsidiumsbeschluss soweit wichtige Gründe vorliegen.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund besonderer Umstände (z.B. Krankheit / Wohnungswechsel) seine Mitgliedschaft nicht mehr wahrnehmen kann. Über diese Fälle entscheidet der Vorstand.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Präsidium einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung, das Präsidium und der erweiterte Vorstand.
Das Präsidium besteht aus dem
Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Präsidium
Leiter der einzelnen Sportgruppen
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§ 9 Verfahrensordnung / Mitgliederversammlung
Der erweiterte Vorstand ist zu einer Vorstandssitzung vom Präsidiumsvorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis zum 30. September eines Jahres statt. Eingeladen wird durch das Präsidium durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag.
Die Mitgliederversammlung beschließt, außer den in der Satzung geregelten Fälle, über:

1. den Jahresbericht des Vorstandes
2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
3. die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums
4. Wahlen zum Präsidium
5. Anfragen des Präsidiums
6. Änderung der Satzung des Vereins
7. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums oder seinem Vertreter geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorsitzenden verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidium die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens doppelt so hoch ist, wie die der anwesenden (mindestens zwei) Präsidiumsmitglieder. Sind die Voraussetzungen (anwesende Mitglieder) nicht gegeben, dann ist die Mitgliederversammlung bei der nächsten Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon wie viel Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet im jeweiligen Falle der Vorsitzende. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung auf Antrag ein anderes Verfahren beschließt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Sitzungsprotokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden dem erweiterten Vorstand zur Verfügung gestellt.

§ 10 Das Präsidium
Das Präsidium leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Es hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Gründung und Auflösung von Sportgruppen
2. Finanzverwaltung des Vereins
3. Genehmigung der von den Gruppen eingereichten Budgets
4. Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen für die Organisation von Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten. Beschlüsse des Präsidiums ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Präsidiums und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist, und sonstigen Schriftwechsel für den Vorsitzenden zu führen. Im Falle einer Verhinderung wird er durch den Kassenwart vertreten.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Außerdem verwaltet er die Budgets der einzelnen Gruppen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter leisten. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Schriftführer vertreten.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorsitzende und seine Stellvertreter bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt.

§ 11 Der erweiterte Vorstand
Die Leiter der einzelnen Sportgruppen sind geborene Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie können sich im Verhinderungsfall voll stimmberechtigt durch ein Mitglied der Sportgruppe vertreten lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die dem Vorstand vorgelegt werden muss.
Die erweiterte Vorstandsitzung wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung der erweiterten Vorstandssitzung mit Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vorher, ausgenommen in besonders dringenden Fällen.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

§ 12 Rechtliche Beratung
Die rechtliche Beratung des Vereins wird im vollen Umfange vom juristischen Berater wahrgenommen, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und den Beschlüssen des erweiterten Vorstands tätig wird.

§ 13 Geschäftsordnung der Sportgruppen
Jede Gruppe wählt einen Leiter der Sportgruppe für die Dauer von 2 Jahren.
Sitzungen der einzelnen Sportgruppen werden von deren Leiter nach Bedarf einberufen. Im Laufe eines Kalenderjahres ist mindestens eine Gruppensitzung durchzuführen. Jede Sportgruppe erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
Jede Sportgruppe kann ergänzende Regelungen zur Satzung des SCN unter Beachtung der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze aufstellen.

§ 14 Schiedsspruch 
Im Falle von Differenzen innerhalb einer Sportgruppe bzw. zwischen mehreren Gruppen entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig nach Anhören der betreffenden Parteien.

§ 15 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gilt das Präsidium als Liquidatoren. Falls das Präsidium die Liquidation nicht selbst durchführen kann, beschließt die Mitgliederversammlung über die Einsetzung von Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Die verbliebenen Mittel werden ausschließlich für die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung mit Sitz in Frankfurt am Main mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken (Unterstützung von Personen die im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftig sind) zugeführt wird.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen ist.

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